Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Anlässlich einer Kontrolle am 15.08.2018, 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr durch den Veterinärdienst auf dem X-Hof in Q. wurde festgestellt, dass sich 11 Ziegen ausserhalb des Geheges aufhielten und dass eine Ziege hinten links stark lahmte. Ebenfalls konnte beobachtet werden, wie alle Ziegen selbständig wieder unter dem Zaun hindurch auf die Wieder zurückkehrten.