Am 22.08.2018 hat eine Drittperson dem Veterinärdienst des Kantons Aargau per E-Mail gemeldet, dass sich der Hund der Beschuldigten und eine Ziege ausserhalb des Zaunes aufhalten. Die Beschuldigte hat die Hündin "C." trotz bestehender amtlicher Verfügung vom 06.05.2013 ohne Leine aus dem Hundegehege gelassen. Gemäss dieser Verfügung muss die Beschuldigte ihre Hündin im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine (max. 10 m) führen.