Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Eine Drittperson hat der Polizei telefonisch gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten. Bei der polizeilichen Kontrolle am 30.09.2018 haben sich 10 Ziegen ausserhalb des Zaunes der Beschuldigte aufgehalten und sind hinauf in Richtung T. gelaufen. Die Polizei hat die Ziegen nicht auffinden können. Im Stall und auf der Weide der Beschuldigten hatten sich zu dieser Zeit keine Ziegen aufgehalten.