Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Am 22.08.2018 hat eine Drittperson der Polizei per E-Mail gemeldet, dass sich zum wiederholten Male die Ziegen der Beschuldigten ausserhalb des Zaunes aufhalten. Die ausrückende Polizei hat daraufhin drei Ziegen ausserhalb des Zaunes festgestellt. Als auf diese zugegangen wurde, sind alle selbständig, unter der Umzäunung hindurch, zurück auf die Wieder der Beschuldigte gegangen. Dies obwohl der Zaun unter Stromspannung stand.