Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Die Polizei stellte wiederholt fest, dass auf dem X-Hof in Q. aus der Umzäunung (ohne Strom und mit Lücken) oder Stall Tiere entwichen sind. Die Beschuldigte hat das Gehege ungenügend unterhalten. In der Vergangenheit sind bei ihr immer wieder Tiere aus den Gehegen ausgebrochen. Entsprechend müsste sie Massnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr geschehen kann. Ort: Q., X-Hof […]