Die Beschuldigte wurde vom Veterinärdienst am 6. Mai 2013 schriftlich verpflichtet, die Hündin C. ausbruchsicher unterzubringen, so dass die Hündin nicht auf öffentliches Gelände entweichen kann. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Ort : Q., X-Hof Zeit: 19. August 2017, 10.00Uhr (festgestellt) Sachverhalt 7: (Act. 315 - 319) Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. -4- […]