Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG, Art. 4 Abs. 1 Bst. b TSchG, Art. 7 Abs. 1 Bst. c TSchV Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. […] Die Polizei stellte am 11. August 2017, 11.00 Uhr, auf dem X-Hof in Q. fest, dass aus der Umzäunung (ohne Strom und der Zaun wies Lücken auf) die Ziegenherde entweichen konnte. Die Ziegenherde befand sich auf dem Waldweg, welcher zur Feuerstelle der Gemeinde Q. führt. Die Beschuldigte hat die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Tiere nicht von der Weide ausbrechen können.