Die Busse von Fr. 100.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Vorschriften zur Vermeidung unnötigen Lärms zu halten bzw. seine Fahrweise anzupassen, erscheint die Höhe der -8- Busse auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens als angemessen und kann nicht herabgesetzt werden.