3. Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 100.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung von einem Tag ausgesprochen. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruches. Es kann deshalb grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4).