Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte damit konfrontiert (Protokoll S. 5, Gerichtsakten [GA] act. 41). Der Beschuldigte wurde somit in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert, so dass er nicht im Unklaren war, was Gegenstand des Verfahrens bildet. Es war ihm ohne weiteres möglich, sich angemessen gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen, was er denn auch getan hat.