E. 2.2.3) bzw. der Lärm sei neben der hohen Motordrehzahl auch durch nachfolgende Knallgeräusche verursacht worden (Urteil E. 2.3.2). Im Übrigen wurde dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2021 der Vorwurf detailliert erläutert und es wurde darauf hingewiesen, dass die beiden Polizisten durch die Beschleunigung in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen Knallgeräusche hörten, wodurch starke Lärmemissionen entstanden sind (Frage 15, UA act. 8). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte damit konfrontiert (Protokoll S. 5, Gerichtsakten [GA] act.