Nicht entscheidend ist, dass im zur Anklage erhobenen Strafbefehl die im Polizeirapport und von der Vorinstanz erwähnten «Knallgeräusche» nicht explizit erwähnt worden sind, ist vorliegend doch bereits das dem Beschuldigten ausdrücklich vorgeworfene Fahren in niedrigen Gängen und die dadurch verursachte Erzeugung von Lärm tatbestandsmässig (siehe dazu oben). Auch die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen beschleunigt habe und es in der Folge zu Knallgeräuschen gekommen sei, die starke Lärmemissionen verursacht hätten (Urteil