Damit ist die strafbare Handlung kurz und prägnant umschrieben. Der Beschuldigte, der nicht bestritten hat, um diese Uhrzeit als Lenker des Fahrzeugs Fiat X. auf besagter Strecke unterwegs gewesen zu sein, wusste damit, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3 Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 5.3).