restriktiver statuiert § 9 unter dem Titel «Lärmschutz» aber ein Verbot für den Einsatz u.a. von lärmigen Maschinen im Freien bereits ab 20.00 Uhr. 2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2021 nachts um ca. 21.47 Uhr zwischen der Kreuzung Gü- terstrasse-Haselstrasse und der Bahnunterführung Haselstrasse und somit in unmittelbarer Nähe eines Wohngebietes durch seine bewusste Fahrweise in niedrigen Gängen vermeidbaren Motorenlärm erzeugt hat und damit eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 lit. b SVG begangen hat.