Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Nacht gemäss Polizeireglement der Stadt Baden erst um 22.00 Uhr beginne (vgl. Berufungsbegründung S. 15), denn die Beurteilung der von Fahrzeugen ausgehenden Lärmbelästigungen richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, d.h. in erster Linie nach Art. 42 SVG und Art. 33 VRV und nicht nach den Bestimmungen über die Nachtruhe in einem Polizeireglement (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Band I, Rz. 911). Im Übrigen sieht § 12 des Badener Polizeireglements zwar vor, dass in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr jeglicher Lärm, der die Nachtruhe stört, verboten ist; restriktiver statuiert