Gemäss Art. 33 lit. b VRV, der sich auf Art. 42 Abs. 1 SVG abstützt, ist das Fahren in niedrigen Gängen u.a. nachts und in Wohngebieten ausdrücklich untersagt, wenn damit ein Erzeugen vermeidbaren Lärms einhergeht. Der Vorfall hat sich um ca. 21.47 Uhr und somit nachts ereignet. Hinzu kommt, dass sich die Strecke zwischen der Kreuzung Güterstrasse-Hasel- strasse und der Bahnunterführung Haselstrasse in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets befindet, was von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt worden ist.