2.4. Demgemäss ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei erstellt, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise mit den hohen Motordrehzahlen unnötigen Lärm verursacht hat. Dem Beschuldigten gereicht es dabei nicht zum Nachteil, dass sich der Gesetzgeber offenbar dazu entschlossen hat, seine -6- Sonderauspuffanlage («Tribute Ferrari») zuzulassen, entscheidend ist vielmehr, dass das Fahren in niedrigen Gängen mit hohen Motordrehzahlen unnötig und die Belästigung somit vermeidbar war.