Irrelevant ist sodann, dass die Begleitperson des Beschuldigten, D., nicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist, zumal sich dieser in der Einsprache (des Beschuldigten) zum Vorwurf des Verursachens von unnötigen Lärms gar nicht äussert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten enthält der vorinstanzliche Sachverhalt schliesslich auch Angaben zum Standort der beiden Polizisten (vgl. Urteil E. 2.2.3: «Die Position der Polizisten an der Kreuzung Dammstrasse-Ha- selstrasse…» mit Verweis auf den Polizeirapport) und – mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten – auch zum Verkehrsaufkommen (vgl. Urteil E. 3.2.2).