Dass die von der Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport gezogenen Schlüsse nicht mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten übereinstimmen oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, belegt keine Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Irrelevant ist sodann, dass die Begleitperson des Beschuldigten, D., nicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist, zumal sich dieser in der Einsprache (des Beschuldigten) zum Vorwurf des Verursachens von unnötigen Lärms gar nicht äussert.