Die Vorinstanz nimmt jedoch angesichts der erwähnten Rechtsprechung und in Ermangelung eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten in zulässiger Weise einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht an. Dem Polizeirapport kommt somit entgegen der Auffassung des Beschuldigten Beweiswert zu. Dass die von der Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport gezogenen Schlüsse nicht mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten übereinstimmen oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, belegt keine Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).