Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, einem Polizeirapport apodiktisch jeglichen Beweiswert von vornherein abzusprechen. Was den konkreten Beweiswert anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen und erneut festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in BGE 148 IV 22 mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb;