lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Im Weiteren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, einem Polizeirapport apodiktisch jeglichen Beweiswert von vornherein abzusprechen.