Soweit der Beschuldigte nach wie vor den Beweiswert des Polizeirapports anzweifelt (vgl. Berufungsbegründung S. 11 ff.), kann festgehalten werden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO) und u.a. die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten als Beweismittel zählen (Art. 100 Abs. 1 -5-