Es greift bei einer gesamten Würdigung des Polizeirapports aber zu kurz, dies so verstehen zu wollen, die im Polizeirapport eingangs aufgeführte Widerhandlung gegen das SVG durch Verursachen von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV sei nur durch die geschilderten Knallgeräusche entstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Lärm neben der hohen Motordrehzahl auch durch nachfolgende Knallgeräusche verursacht worden ist (vgl. Urteil E. 2.3.2). Es handelt sich dabei nicht um eine neue (dritte) Sachverhaltsvariante.