Entgegen seiner Darstellung geht aus dem Polizeirapport hervor, dass das Beschleunigen in einem niedrigen Gang mit hohen Motordrehzahlen Lärm verursacht haben soll. Das ergibt sich bereits aus der im Polizeirapport (UA act. 2) einleitend festgehaltenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz («Verursachen von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen») und den aufgeführten Gesetzesbestimmungen (Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV). Sodann wird auf Seite 2 des Polizeirapports (UA act. 3) beim Vorgehen festgehalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen beschleunigt habe.