Was die Lärmverursachung anbelangt, könne auf den Polizeirapport vom 3. Juli 2021 der Stadtpolizei Baden abgestellt werden, wonach der Beschuldigte am fraglichen Ort in einem niedrigen Gang in hohe Motordrehzahlen beschleunigt habe, wobei es in der Folge zu Knallgeräuschen gekommen sei, die starke Lärmemissionen verursacht hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum an der Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln sei (Urteil E. 2.2.3). 2.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf einer unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung basieren sollte.