Grundsätzlich sind alle Handlungen zu unterlassen, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Somit liegt die vermeidbare Belästigung nicht im Motorengeräusch an sich, sondern in der unsachgemässen Fahrzeugbedienung, welche den Lärm verursacht. Keine Belästigung liegt demnach bei verkehrsbedingtem Verhalten vor (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1995, Rz. 2519; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 3.). -4-