Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, Staub usw., sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte. Wann eine Handlung vermeidbar ist, kann nicht immer klar beantwortet werden, hängt diese Qualifikation doch einerseits von der individuellen Kondition und Einschätzung des Fahrzeugführers ab, andererseits aber auch von der konkreten Situation. Grundsätzlich sind alle Handlungen zu unterlassen, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art.