Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Diese Norm wird konkretisiert durch Art. 33 VRV, wonach Fahrzeugführer, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind nach Art. 33 lit. b VRV hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen. Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, Staub usw., sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte.