2.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Es handelt sich dabei um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer -3- Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).