1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigte am 20. Januar 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 lit. b VRV zu einer Busse von Fr. 100.00. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 1. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei freizusprechen. 2.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 3. Mai 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.