Dies ergibt gesamthaft einen, um 34.31 Stunden reduzierten Aufwand von 15.78 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 128.10 und die -7- gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'540.00 resultiert. Die unterliegende Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Kanton Aargau diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs der Berufung (bzw. Rückzugsfiktion) als erledigt abgeschrieben.