Der geltend gemachte Aufwand von total 18.07 Stunden für die achtseitige Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort erscheint stark überhöht und ist um 14.07 Stunden auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Es konnte hinsichtlich des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Freispruchs des bandenmässigen Diebstahls und des Strafmasses weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz oder auf bereits erfolgte Ausführungen vor der Vorinstanz sowie auch in der Berufungsbegründung verwiesen werden. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus.