Der geltend gemachte Aufwand von 9.25 Stunden für die zehnseitige Berufungsbegründung ist überhöht und um 5.25 Stunden auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich auf den Ausführungen vor Vorinstanz hätte aufgebaut werden können. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus.