E. 3.1.3). Der geltend gemachte Aufwand ist – soweit nicht bereits unter anderen Positionen eine Kürzung erfolgt – um 3.4 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden für die Berufungserklärung ist überhöht und um 1.6 Stunden auf angemessene 3 Stunden zu kürzen, zumal sich die Erklärung der Berufung praktisch auf eine Wiederholung der bisherigen Anträge beschränkt hat.