Soweit zahlreiche Male ein sogenannter Aufwand für die «Aktenorganisation» geltend gemacht wurde (ab der Berufungserklärung gesamthaft 1.7 Stunden), handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Auch bei sogenannten Orientierungskopien an die Beschuldigte, welche ab der Berufungserklärung mit gesamthaft 1.7 Stunden geltend gemacht wurden, handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).