Gegenstandslosigkeit beantragt worden ist. Im Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 1. Juni 2021 wird richtigerweise davon ausgegangen, dass die entsprechende Entschädigung dafür in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO bereits mit Urteil vom 25. Mai 2021 festgelegt worden ist, weshalb dieser geltend gemachte Aufwand hier zu kürzen ist. Die nach der Berufungserklärung geltend gemachten Aufwendungen aus anderen Verfahren (2 Positionen vom 10. Januar 2022) von 0.34 Stunden sind ebenfalls zu streichen.