Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Ebenfalls nicht im vorliegenden Berufungsverfahren geltend zu machen, sind Aufwendungen die in anderen (Straf-)Verfahren angefallen sind. Es ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Strafverfahren – nota bene nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 – erneute polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten stattfanden oder dass ein direkter Kontakt des amtlichen Verteidigers mit der Staatsanwaltschaft Baden notwendig war. Für solche Einvernahmen und insbesondere die entsprechende Terminsuche sowie ein Schreiben an die Staats-