Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen und wurde vorliegend denn auch bereits geltend gemacht und mit 1 Stunde für «Abschluss Mandat, Aktenorganisation etc.» entschädigt (vgl. Kostennote vor Vorinstanz, GA act. 162). Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört.