Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Auch die durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Frage stehende rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts als bandenmässiger Diebstahl (Anklageziffer 1.7), entsprach den sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren stellenden Fragestellungen.