Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 10'565.60 entschädigt wurde, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf gewisse Schuldsprüche (Anklageziffern 1.1., 1.2 und 1.4) sowie die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Diebstahl (im Sinne von Anklageziffer 1.7), die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt.