2.3. Der Rückzug der Berufung hat zur Folge, dass auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO). 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung des Verfahrensstands auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 f. VKD). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Auf die eingereichte Kostennote und den geltend gemachten Aufwand von total 50.09 Stunden kann jedoch nur begrenzt abgestellt werden.