Würde man eine Publikation der Vorladung im Amtsblatt genügen lassen, träte die Unmöglichkeit, den Berufungskläger vorladen zu können, nie ein. Kann jene Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden, weil ihr Aufenthaltsort unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden -4-