a und b StPO zu berücksichtigende Vertretung oder schriftliche Eingabe des amtlichen Verteidigers setzt voraus, dass überhaupt noch eine wirksame Vertretung vorliegt. Da der amtliche Verteidiger offenbar in Kontakt mit der Beschuldigten stand, ist hiervon auszugehen und es liegt eine Vertretung vor. Auch wurde die Berufung mit Eingabe vom 22. Februar 2022 schriftlich begründet.