Eine Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person, sofern sie die Berufung erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a), im Falle des schriftlichen Verfahrens keine schriftliche Berufungsbegründung einreicht (lit. b) oder – im mündlichen Verfahren – nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Eine im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a und b StPO zu berücksichtigende Vertretung oder schriftliche Eingabe des amtlichen Verteidigers setzt voraus, dass überhaupt noch eine wirksame Vertretung vorliegt.