Der amtliche Verteidiger hat gemäss seinen Angaben aktuell zwar Kontakt mit der Beschuldigten, dieser verläuft jedoch offenbar nur via Telefon oder E-Mail und auch er konnte keine feste Wohnadresse oder anderweitig zuverlässige Adresse der Beschuldigten angegeben. 2.2. Es liegt mithin keine Adresse vor, an welche eine Vorladung gültig zugestellt werden könnte.