1.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 hat der amtliche Verteidiger auf Aufforderung hin bestätigt, dass er gleichentags und bereits verschiedentlich nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Kontakt mit der Beschuldigten per Telefon und E-Mail habe herstellen können. Er gab an, dass die Beschuldigte weiterhin über keinen festen Wohnsitz verfüge. Der ihm von ihr mitgeteilte aktuelle Aufenthaltsort laute wie folgt: c/o Person D., Adresse T. Auch in der Berufungsbegründung vom 22. Februar 2022 und Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 15. März 2022 wurde diese Adresse als Aufenthaltsort der Beschuldigten angegeben.