1.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde der amtliche Verteidiger unter anderem aufgefordert, innert 20 Tagen eine aktuelle vorladungsfähige Adresse der Beschuldigten anzugeben und über den Kontakt zur Beschuldigten seit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils Auskunft zu geben.