Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.7 (ST.2021.78; StA.2020.8448) Beschluss vom 7. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1973, von den USA, ohne bekannten Aufenthaltsort amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten hat mit Eingabe vom 4. Januar 2022 die Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 25. Mai 2021, welches am 15. Dezember 2021 bei ihm einge- gangen war, erklärt. Darin gab er als Adresse der Beschuldigten Folgendes an: c/o Person C., Adresse S. 1.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde der amtliche Verteidiger unter anderem aufgefordert, innert 20 Tagen eine aktuelle vorladungsfähige Adresse der Beschuldigten anzugeben und über den Kontakt zur Beschuldigten seit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils Auskunft zu geben. 1.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 hat der amtliche Verteidiger auf Auf- forderung hin bestätigt, dass er gleichentags und bereits verschiedentlich nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Kontakt mit der Beschuldigten per Telefon und E-Mail habe herstellen können. Er gab an, dass die Beschuldigte weiterhin über keinen festen Wohnsitz verfüge. Der ihm von ihr mitgeteilte aktuelle Aufenthaltsort laute wie folgt: c/o Person D., Adresse T. Auch in der Berufungsbegründung vom 22. Februar 2022 und Anschluss- berufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 15. März 2022 wurde diese Adresse als Aufenthaltsort der Beschuldigten ange- geben. 1.4. Schliesslich gab der amtliche Verteidiger auf erneute Aufforderung hin mit Eingabe vom 1. Juni 2022 bekannt, dass ihm keine feste Wohnadresse der Beschuldigten bekannt sei und auch von der Beschuldigten nicht erhältlich gemacht werden konnte. 2. 2.1. Das Obergericht verfügt über keine aktuelle Adresse der Beschuldigten, an welche eine Vorladung gültig zugestellt werden könnte. Bei den in diesem und bereits früher im Verfahren SST.2021.81 mitgeteilten c/o-Adressen handelt es sich nicht um Adressen, an denen sich die Beschuldigte effektiv aufhält. Auch die bei ihrer Haftentlassung angegebenen Adressen haben sich als unzutreffend erwiesen. Staatsanwaltschaft und MIKA gehen davon aus, dass die Beschuldigte untergetaucht ist, sich ins Ausland abgesetzt -3- hat oder irgendwo auf der Gasse lebt. Sie wurde deshalb zur Vollstreckung ausländerrechtlicher Massnahmen bzw. einer zuvor im Verfahren SST.2021.81 mit Urteil vom 24. November 2021 für die Dauer von 5 Jahren rechtskräftig angeordneten Landesverweisung sowie zur Verhaftung im Ripol ausgeschrieben. Mithin steht fest, dass sie über keinen festen Wohnsitz verfügt und es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen hat, einen solchen bekannt zu geben. Angemeldet ist sie ohnehin nicht mehr. Bereits im Berufungs- verfahren SST.2021.81 ist sie trotz öffentlicher Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung vom 24. November 2021 erschienen und die von ihr damals angegebenen – stets wechselnden – c/o-Adressen haben sich als falsch oder unzuverlässig erwiesen. Der amtliche Verteidiger hat gemäss seinen Angaben aktuell zwar Kontakt mit der Beschuldigten, dieser verläuft jedoch offenbar nur via Telefon oder E-Mail und auch er konnte keine feste Wohnadresse oder anderweitig zuverlässige Adresse der Beschuldigten angegeben. 2.2. Es liegt mithin keine Adresse vor, an welche eine Vorladung gültig zugestellt werden könnte. Eine Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person, sofern sie die Berufung erklärt hat, der münd- lichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a), im Falle des schriftlichen Verfahrens keine schriftliche Berufungsbegründung einreicht (lit. b) oder – im mündlichen Verfahren – nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Eine im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a und b StPO zu berücksichtigende Vertretung oder schriftliche Eingabe des amtlichen Verteidigers setzt voraus, dass überhaupt noch eine wirk- same Vertretung vorliegt. Da der amtliche Verteidiger offenbar in Kontakt mit der Beschuldigten stand, ist hiervon auszugehen und es liegt eine Vertretung vor. Auch wurde die Berufung mit Eingabe vom 22. Februar 2022 schriftlich begründet. Vorliegend ist jedoch eine Vorladung der Beschuldigten zur Berufungs- verhandlung mangels aktueller vorladungsfähiger Adresse nicht möglich. Als speziellere Bestimmung geht Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO den all- gemeinen Bestimmungen zur Vorladung vor, so dass im Berufungs- verfahren eine Vorladung durch Publikation im Amtsblatt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist. Würde man eine Publikation der Vorladung im Amtsblatt genügen lassen, träte die Unmöglichkeit, den Berufungskläger vorladen zu können, nie ein. Kann jene Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden, weil ihr Aufenthaltsort unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden -4- kann, so tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2015.147 vom 20. August 2015, in: CAN 2016 Nr. 46; S. 123 ff.; vgl. dazu auch Urteile des Obergerichts des Kantons Obwalden AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015, in: CAN 2015 Nr. 44 S. 123 ff. mit Bemerkungen von STEFAN KELLER; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 138 vom 23. Februar 2018 E. 6.2 f., in: CAN 2018 Nr. 39, S. 120 ff.). Steht aus den dargelegten Gründen fest, dass die Beschuldigte nicht vorgeladen werden kann, ist ihre Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 StPO zufolge Rückzugs abzuschreiben. 2.3. Der Rückzug der Berufung hat zur Folge, dass auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO). 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung des Verfahrensstands auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 f. VKD). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Auf die eingereichte Kostennote und den geltend gemachten Aufwand von total 50.09 Stunden kann jedoch nur begrenzt abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amt- lichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Straf- verfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). -5- Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erst- instanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 10'565.60 entschädigt wurde, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf gewisse Schuldsprüche (Anklageziffern 1.1., 1.2 und 1.4) sowie die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Diebstahl (im Sinne von Anklageziffer 1.7), die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür ange- messene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Auch die durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Frage stehende rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts als bandenmässiger Diebstahl (Anklageziffer 1.7), entsprach den sich bereits im erst- instanzlichen Verfahren stellenden Fragestellungen. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanz- lichen Urteil sowie insbesondere die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen und wurde vorliegend denn auch bereits geltend gemacht und mit 1 Stunde für «Abschluss Mandat, Aktenorganisation etc.» entschädigt (vgl. Kostennote vor Vorinstanz, GA act. 162). Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Ebenfalls nicht im vorliegenden Berufungsverfahren geltend zu machen, sind Aufwendungen die in anderen (Straf-)Verfahren angefallen sind. Es ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Strafverfahren – nota bene nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2021 – erneute polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten stattfanden oder dass ein direkter Kontakt des amtlichen Verteidigers mit der Staatsanwaltschaft Baden notwendig war. Für solche Einvernahmen und insbesondere die entsprechende Terminsuche sowie ein Schreiben an die Staats- anwaltschaft Baden wurde jedoch vom amtlichen Verteidiger ein Aufwand geltend gemacht. Nach dem Gesagten sind sämtliche Aufwendungen bis und mit dem 16. Dezember 2021 zu streichen bzw. es ist eine Kürzung um 9.65 Stunden des Aufwands zuzüglich der Auslagen und Gebühren, welche ebenfalls zu streichen sind, vorzunehmen. Darin enthalten ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Eingabe vom 28. Mai 2021, in der die Abschreibung des Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft wegen -6- Gegenstandslosigkeit beantragt worden ist. Im Entscheid der Beschwerde- kammer des Obergerichts vom 1. Juni 2021 wird richtigerweise davon aus- gegangen, dass die entsprechende Entschädigung dafür in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO bereits mit Urteil vom 25. Mai 2021 festgelegt worden ist, weshalb dieser geltend gemachte Aufwand hier zu kürzen ist. Die nach der Berufungserklärung geltend gemachten Aufwendungen aus anderen Verfahren (2 Positionen vom 10. Januar 2022) von 0.34 Stunden sind ebenfalls zu streichen. Soweit zahlreiche Male ein sogenannter Aufwand für die «Akten- organisation» geltend gemacht wurde (ab der Berufungserklärung gesamthaft 1.7 Stunden), handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Auch bei sogenannten Orientierungskopien an die Beschuldigte, welche ab der Berufungserklärung mit gesamthaft 1.7 Stunden geltend gemacht wurden, handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Vertei- digers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Der geltend gemachte Aufwand ist – soweit nicht bereits unter anderen Positionen eine Kürzung erfolgt – um 3.4 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden für die Berufungs- erklärung ist überhöht und um 1.6 Stunden auf angemessene 3 Stunden zu kürzen, zumal sich die Erklärung der Berufung praktisch auf eine Wiederholung der bisherigen Anträge beschränkt hat. Der geltend gemachte Aufwand von 9.25 Stunden für die zehnseitige Berufungsbegründung ist überhöht und um 5.25 Stunden auf ange- messene 4 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich auf den Ausführungen vor Vorinstanz hätte aufgebaut werden können. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus. Der geltend gemachte Aufwand von total 18.07 Stunden für die achtseitige Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort erscheint stark überhöht und ist um 14.07 Stunden auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Es konnte hinsichtlich des durch die Staats- anwaltschaft angefochtenen Freispruchs des bandenmässigen Diebstahls und des Strafmasses weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz oder auf bereits erfolgte Ausführungen vor der Vorinstanz sowie auch in der Berufungsbegründung verwiesen werden. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus. Dies ergibt gesamthaft einen, um 34.31 Stunden reduzierten Aufwand von 15.78 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 128.10 und die -7- gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'540.00 resultiert. Die unterliegende Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Kanton Aargau diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs der Berufung (bzw. Rückzugsfiktion) als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'540.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen