Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 42 - 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'649.20 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)